Nach der Vereinigung der beiden deutschen Staaten 1990 wurden im großen Stil - in vergleichbaren historischen Konstellationen weltweit einzigartig nach Quantität und Qualität - Strafprozesse angestrengt gegen die ehemaligen Befehlsgeber und -empfänger der DDR. Inkriminiert wurden nicht nur echte oder behauptete Verstöße gegen das damals geltende DDR-Recht, sondern auch Staats- und Regierungshandeln als solches. Seitens bundesdeutscher Staatsanwälte, aber auch seitens höchster Richter - so etwa aus dem Munde von (Sozialdemokratin) Jutta Limbach, ehedem Präsidentin des Bundesverfassungsgerichtes - hieß es vor, während und nach Anlaufen der Strafjustizmaschine: Regierungskriminalität (sic!) gehöre bestraft, basta; man dürfe eben und gerade als Deutsche nicht die gleichen Fehler machen wie nach 1945. Gelegentlich fiel die Vokabel vom "Verbrecher".
Entsprechend fanden Prozesse zur "Bewältigung der DDR-Vergangenheit" statt, entsprechend fällten Richter ihre Strafurteile - etwa am Beispiel der sogenannten "Mauerschützen", den ehemaligen Grenzsoldaten der DDR, deren Auftrag es war, den "
antiimperialistischen Friedenswall" zu bewachen.
Mir geht es keineswegs um Machtapologetik, schon gar nicht im Falle "DDR". Doch es wurde das rechtsstaatliche, ja rechtsstaats-mitkonstituierende sog. Rückwirkungsverbot - in seiner lat. Rechtsformel:
nulla poena sine lege - das Verbot also, dass eine Rechtsstrafe nur dann möglich ist, wenn sie gesetzlich bestimmt ist, und nur dann verhängt werden darf, wenn gegen ein zur Tatzeit gültiges Gesetz verstoßen wurde* - wenn nicht direkt ausgehebelt, so doch 'elegant' umgangen. Möglich wurde dies u.a. unter dem (gleichwohl äußerst umstrittenen) Rückgriff auf die sog.
Radbruch'sche
Formel, die der (sozialdemokratische) Rechtsphilosoph nach 1945 verfasste: Ein Gesetz entbehre jeder Gültigkeit, wenn der "Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, daß das Gesetz als 'unrichtiges Recht' der Gerechtigkeit zu weichen hat" oder "wo Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird, wo die Gleichheit, die den Kern der Gerechtigkeit ausmacht, bei der Setzung positiven Rechts bewusst verleugnet wurde". In den einschlägigen Strafprozessen hat denn auch die von den angeklagten Grenzsoldaten angeführte Rechtfertigung, sie hätten rechtmäßig (nämlich nach dem [damals einzig geltenden, positiven] Recht der DDR) und im übrigen auf Befehl [was immer einer ad-hoc-Modifikation des geltenden Rechts entspricht] ihrer Vorgesetzten gehandelt, keine Beachtung gefunden.
Abgesehen davon, dass Radbruch durchaus zuzustimmen ist - wenn auch nicht ihrer gesetzlich völlig unbestimmten, damit also ungesetzlichen (!) Anwendung in der höchstrichterlichen (BGH) Rechtsprechung: Mag sich für den Staatsrechtler die Frage stellen, ob hier nicht sogar die rechtsstaatskonstituierende Gewaltenteilung suspendiert wurde (Gesetzesbestimmung ist grundsätzlich Aufgabe der Legislative, nicht der Judikative, und hängt damit notwendig von der möglichen Zustimmung der vom zu erlassenden Gesetz Betroffenen [also von allen] ab) - dem Rechtsphilosophen wirft sich die spannende Frage auf, ob und wie eine bestimmte Art herrschaftlicher Machtausübung, nach ihrem Untergang, in der Nachfolgeordnung straffähig ist - kurz: Ob Herrschaft so nicht überhaupt potenziell immer strafbar ist. Anders gefragt taucht auch hier die zumal von Libertären oft und gern gestellte Frage auf, was Herrschaft und ihre mögliche Ordnung
überhaupt legitimiert. Ich will hier keine Antwort auf diese Frage versuchen.
Einige Libertäre äußern gelegentlich die Auffassung, staatlicher Zwang sei als solcher schlechthin nicht legitimierbar und seine allfällige Realität per se eine "Straftat" in Permanenz. Auch wenn sich Libertäre, die sich so äußern, offenbar noch nie Gedanken über Herkunft und Bedeutung von gesetzlicher Bestimmtheit von "Strafe" gemacht haben, geschweige denn, über Verbrechensdefinition und Tatbestand, über Schuldbegriff und Rechtfertigungsgründe nachgedacht haben, mag folgendes Gedankenexperiment angesichts der tatsächlich stattgefundenen strafrechtlichen "Aufarbeitung" der DDR-Vergangenheit nicht absurd erscheinen: Darf prinzipiell nach jedem "Untergang" einer Herrschaftsordnung - etwa des Wohlfahrtsstaates BRD - die Nachfolgeordnung jederzeit aus Gründen der "Gerechtigkeit" auch
ohne gesetzliche Bestimmtheit die Protagonisten der Vorgängerordnung bestrafen, sei es auch nur, um den Ansprüchen der "Opfer" - etwa jene wohlfahrtstaatlicher Tätigkeit, also allen, die beispielsweise durch Zwangssteuererhebung enteignet worden sind - "gerechtigkeitsdienlich" zu entsprechen und sie zu "entschädigen"? Ich glaube, dieses Experiment scheitert nicht schon an der Absurdität seiner Konstruktion. Es scheitert einzig daran, dass ein liberales Gemeinwesen schlicht keinerlei Interesse ausgerechnet an justizieller, also wiederum staatlicher "Aufarbeitung" von Vergangenheit hätte - schon gar nicht unter Preisgabe gesetzlicher Bestimmtheit.
Noch einmal: Staatsapologetik ist nicht meine Sache. Es sollte lediglich ausgesagt sein, dass liberale Gemeinwesen Willkür nach Kräften aus ihrer Justiz fernhalten.
* Vgl. Art. 103 Abs. 2 GG und §§ 1 u. 2 StGBFeedback